Satzung des Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümervereins in Göppingen und Umgebung
Beschlossen in der ordentlichen Mitgliederversammlung am 10. Oktober 2009.
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümerverein Göppingen und Umgebung e.V., imfolgenden „Verein“ genannt, hat seinen Sitz in Göppingen. Er ist in das Vereinsregister eingetragen und Mitglied eines Landesverbands im Zentralverband der Deutschen Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer.
§ 2 Aufgaben des Vereins
1. Der Verein hat unter Ausschluss von Erwerbszwecken die Aufgabe,die gemeinschaftlichen Belange des Haus-, Wohnungs- und Grundeigentums gegenüber Behörden, Institutionen und Öffentlichkeit wahrzunehmen. Er hat vor allem seine Mitglieder zu informieren, zu beraten und zu
betreuen.
2. Zur Erfüllung seiner Aufgaben ist der Verein insbesondere befugt:
a) den örtlichen Zusammenschluss aller Haus-, WohnungsundGrundeigentümer zu fördern,
b) Einrichtungen für die Betreuung und Information der Haus- und Grundeigentümer zu unterhalten.
§ 3 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, der das Eigentum oder ein sonstiges dingliches Recht an einem bebauten oder unbebauten Grundstück zusteht und deren Wohnsitz oder Sitz der Verwaltung oder deren Grundstück im Landkreis Göppingen
oder umliegenden Orten gelegen ist. Das gleiche gilt für Ehegatten, für Verwalter und Personen, die ernsthaft am Erwerb eines dinglichen Rechts an einem Grundstück interessiert sind. Bei Gemeinschaften von Eigentümern und sonstigen dinglich Berechtigten können alle Beteiligten die Mitgliedschaft erwerben.
2. Als außerordentliche und gleichberechtigte Mitglieder können volljährige Abkömmlinge von Vereinsmitgliedern und deren Ehegatten aufgenommen werden.
3. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vereinsvorsitzende, über die Ablehnung der Aufnahme der Vereinsbeirat.
4. Personen, die sich in hervorragender Weise um das Haus, Wohnungs- und Grundeigentum verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vereinsbeirats von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung des Mitgliedsbeitrags befreit.
5. Die Mitgliedschaft endigt:
a) durch Austritt. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig. Er ist dem Vereinsvorsitzenden spätestens zum 30. Juni des laufenden Kalenderjahres schriftlich anzuzeigen.
b) bei natürlichen Personen durch Tod.
c) bei juristischen Personen mit dem Abschluss des Liquidationsverfahrens.
d) durch Ausschluss. Der Ausschluss erfolgt durch den Vereinsvorsitzenden nach Anhörung des Auszuschließenden und des Vereinsbeirats bei grober Verletzung der Satzung des Vereins, wegen Bestrebungen oder Maßnahmen, die gegen die Interessen des Vereins oder gegen die gemeinsamen Interessen des Haus-, Wohnungs- und Grundeigentums verstoßen, oder wegen Nichtzahlung des Vereinsbeitrags trotz vorangegangenen zweimaligen Mahnschreiben oder aus einem sonstigen wichtigen Grunde, insbesondere bei Schädigung des Ansehens des Vereins in der Öffentlichkeit. Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen. Der Ausgeschlossene kann innerhalb vier Wochen, nachdem ihm
der Ausschluss mitgeteilt worden ist, Beschwerde erheben, die beim Vorsitzenden oder bei der Geschäftsstelle schriftlich einzureichen ist. Über die Beschwerde entscheidet der Vereinsbeirat. Der Ausgeschlossene hat in der über seine Beschwerde beschließenden Sitzung des
Vereinsbeirats persönlich zu erscheinen.
6. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein. Die bereits entstandenen Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein werden durch Tod bzw. Austritt oder Ausschluss eines Mitglieds nicht berührt.
§ 5 Rechte der Mitglieder
a) die Einrichtungen des Vereins zu benutzen,
b) an Versammlungen, Veranstaltungen und Kundgebungen des Vereins teilzunehmen,
c) den Rat und die Unterstützung des Vereins in Anspruch zu nehmen.
§ 6 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet:
a) die gemeinschaftlichen Belange des Haus-,Wohnungs- und Grundeigentums wahrzunehmen und zu fördern,
b) den Verein bei der Durchführung seiner Aufgaben in jeder Weise zu unterstützen.
§ 7 Beiträge
1. Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Verein von den Mitgliedern Beiträge. Die Beiträge werden auf
Vorschlag des Vereinsbeirats von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Sie sind zu Beginn eines jeden Geschäftsjahrs zur Zahlung fällig.
2. Neu eintretende Mitglieder des Vereins haben eine einmalige Aufnahmegebühr in Höhe eines Jahresbeitrags zu entrichten. Die von der Mitgliederversammlung zu beschließende Beitragsordnung kann Ausnahmen vorsehen.
§ 8 Organe
Organe des Vereins sind:
- 1. die Mitgliederversammlung,
- 2. der Vereinsbeirat,
- 3. der Vorstand.
§ 9 Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung dient der Unterrichtung und Aussprache über die Belange des Haus-, Wohnungs- und Grundeigentums und über die Tätigkeit des Vereins in der Verfolgung seiner Aufgaben. Eine ordentliche Mitgliederversammlung hat jährlich stattzufinden. Die Einberufung der Mitgliederversammlungen mit Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgt durch den Vorsitzenden in der NWZ Göppingen, oder durch Rundschreiben oder eine verHaus & Grund Göppingen · Nördliche Ringstraße 98 · 73033 Göppingen · Tel. (0 7161) 923980 · Fax (07161) 923981 Email: info@hug-gp.de www.hug-gp.de einseigene Zeitung. Teilnahmeberechtigt an der Versammlung ist jedes Mitglied, das seinen fälligen Betrag bezahlt hat. Das Mitglied kann sich durch seinen Ehegatten, einen volljährigen Abkömmling oder durch den Hausverwalter mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen.
2. Der Mitgliederversammlung obliegt:
a) die Wahl und die Abberufung des Vereinsvorsitzenden und seines Stellvertreters,
b) die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vereinsbeirats,
c) Entgegennahme des Jahres-, Kassen- und Revisionsberichts,
d) Erteilung der Entlastung für Vereinsvorsitzenden und Vereinsbeirat
e) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
f) die Bestellung von zwei Kassenprüfern zur Vornahme der Prüfung der ordnungsgemäßen Kassen-, Rechnungsund Buchführung des Vereins,
g) Ernennung von Ehrenmitgliedern,
h) Beschlussfassung über die Einführung einer offiziellen Vereinsfachzeitschrift,
i) Änderung der Vereinssatzung
k) Auflösung des Vereins.
§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Außer der ordentlichen Mitgliederversammlung hat der Vereinsvorsitzende auf Beschluss des Vereinsbeirats nach Bedarf oder auf schriftlichen Antrag unter Angabe von Zweck und Grund von mindestens einem Zehntel der Mitglieder eine Mitgliederversammlung einzuberufen.
§ 11 Berücksichtigung von Anträgen
1. Anträge für die Mitgliederversammlung sind mindestens zwei Tage zuvor beim Vorsitzenden, seinem Stellvertreter oder auf der Geschäftsstelle schriftlich und mit Gründen versehen einzureichen. Fragen, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können in der Mitgliederversammlung wohl besprochen, aber nicht zur Beschlussfassung gebracht werden.
2. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können in der Versammlung als Dringlichkeitsanträge gestellt werden. Die Behandlung erfordert eine Mehrheit von zwei Dritteln der in derVersammlung anwesenden Mitglieder.
§ 12 Beschlüsse und Wahlen
1. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vereinsvorsitzende.
2. Alle Wahlen erfolgen durch Abstimmung. Auf Antrag von zehn Prozent der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ist geheim abzustimmen. Erhält bei einer Wahl ein Bewerber nicht die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, findet zwischen den beiden Bewerbern mit der höchsten
Stimmenzahl eine Stichwahl statt. Ergibt diese Stimmengleichheit, entscheidet das Los.
3. Zur Abberufung des Vereinsvorsitzenden, seines Stellvertreters, oder eines Mitglieds des Vereinsbeirats ist eine Mehrheit von drei Vierteln der in der Versammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.
4. Verlauf und Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind durch Niederschrift festzuhalten, die vom Vereinsvorsitzenden oder seinem Stellvertreter und von einem Mitglied des Vereinsbeirats zu beurkunden sind.
§ 13 Vereinsbeirat
1. Dem Vereinsvorsitzenden steht der Vereinsbeirat zu Seite. Der Vereinsbeirat ist in allen wichtigen Angelegenheiten vor Entscheidung zu hören.
2. Der Vereinsbeirat besteht aus mindestens 10 und höchstens 14 Mitgliedern sowie dem stellvertretenden Vorsitzenden. Beschlüsse des Vereinsbeirats werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
3. Sitzungen des Vereinsbeirats werden vom Vereinsvorsitzenden, im Fall seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter mit einer Frist von einer Woche, in Eilfällen kürzer unter Beifügung der Tagesordnung schriftlich einberufen und geleitet.
4. Der Vorsitzende stimmt nicht mit, jedoch entscheidet bei Stimmengleichheit seine Stimme.
5. Der Vereinsbeirat wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
6. Vereinsvorsitzender und Vereinsbeirat sind berechtigt, sachverständige Personen mit beratender Stimme zu den Sitzungen beizuziehen.
7. Beschlüsse des Vereinsbeirats sind in einer Niederschrift festzuhalten, die vom Vereinsvorsitzenden und einem vom Vereinsbeirat bestimmten Mitglied zu unterzeichnen ist.
8. Den Beiratsmitgliedern wird für ihre Tätigkeit neben dem Ersatz der Auslagen eine Vergütung gewährt, über deren Höhe der Vereinsvorstand entscheidet.
§ 14 Der Vereinsvorstand
1. Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB ist der Vereinsvorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder kann den Verein allein vertreten.
2. Der Vereinsvorsitzende und sein Stellvertreter werden von der Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
3. Nach Ablauf der Wahlzeit bleiben Vereinsvorsitzender und Stellvertreter bis zum Zeitpunkt einer Neuwahl im Amt.
4. Dem Vereinsvorstand obliegt die gesamte Leitung des Vereins und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Für Ausgaben von mehr als 5% der jährlichen Mitgliedsbeiträge im Einzelfall und für die Eingehung von Dauerschuldverhältnissen über mehr als zwei Jahre hat der Vorsitzende
das Einvernehmen mit dem Vereinsbeirat herzustellen, wobei das Fehlen dieses Einvernehmens die Gültigkeit des Rechtsgeschäfts nicht berührt. Der Vereinsvorstand kann im Einvernehmen mit dem Vereinsbeirat einen Geschäftsführer bestellen, zur Erledigung bestimmter Aufgaben Mitarbeiter berufen oder Ausschüsse einsetzen.
5. Das Amt des Vorsitzenden und seines Stellvertreters ist ein Ehrenamt.
6. Dem Vorstand wird für seine Tätigkeit neben dem Ersatz der Auslagen eine Vergütung gewährt, über deren Höhe der Vereinsbeirat entscheidet.
§ 15 Veröffentlichungen des Vereins
Veröffentlichungen des Vereins erfolgen im Mitteilungsblatt des Vereins, in Rundschreiben oder in der örtlichen Zeitung am Vereinssitz. Das Veröffentlichungsmedium, bestimmt der Vorstand im Einvernehmen mit dem Vereinsbeirat.
§ 16 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann auf Antrag des Vereinsvorsitzenden oder auf schriftlichen Antrag der Hälfte der Mitglieder in einer besonders hierfür einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluss erfordert die Anwesenheit von zwei
Dritteln aller Vereinsmitglieder und einer Dreiviertel- Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
2. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so erfolgt innerhalb von zwei Wochen die Einberufung einer neuen Mitgliederversammlung, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen mit Dreiviertel-Stimmenmehrheit die Auflösung des Vereins beschließen kann.
3. Die Versammlung, welche die Auflösung des Vereins beschließt, hat gleichzeitig über die Verwendung des Vereinsvermögens Beschluss zu fassen. Zur Abwicklung der Geschäfte bestellt sie zwei Liquidatoren.